Satzung
der
Interessengemeinschaft Sehgeschädigter ComputerBenutzer
(ISCB) e.V.

 

Stand: Januar 2000

 

 

§ 1
Name, Sitz und Gerichtsstand

 

1. Der Verein trägt den Namen "Interessengemeinschaft Sehgeschädigter Computer-Benutzer" (ISCB).

 

2. Er hat seinen Sitz in Hagen.

 

3. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

 

4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

5. Gerichtsstand ist Hagen.

 

 

§ 2
Zweck

 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung von 1977 in der jeweils geltenden Fassung. Als Selbsthilfeorganisation fördert der Verein unter integrativen Gesichtspunkten ideell und materiell die Interessen blinder und sehbehinderter Computerbenutzer in den Bereichen Elektronische Datenverarbeitung und Kommunikationstechnologie.

 

2. Zu den Aufgaben des Vereins gehören insbesondere:
a) Förderung integrativer Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen für Sehgeschädigte und Beratung von Einrichtungen, die diesen Zwecken dienen,
b) Beratung und Unterstützung von betroffenen Sehgeschädigten,
c) Förderung und Durchführung von Maßnahmen, die Sehgeschädigten die aktive Teilnahme an vorhandenen Aus- und Weiterbildungsprogrammen in den Bereichen EDV und Kommunikationstechnologie in Ausbildung, Beruf und Privatleben ermöglichen,
d) Beratung und Unterstützung bei der Entwicklung von Lehrmaterialien, Kursen,Ausbildungsprogrammen und Projekten im Bereich Computeranwendungen für Sehgeschädigte; der Verein kann auch selbst auf diesem Gebiet Materialien und Programme entwickeln oder geeignete Projekte durchführen. Bei besonderer Bedürftigkeit können solche Materialien oder die Teilnahme an Kursen und Projekten kostenlos angeboten werden.
e) Beratung von Hard- und Softwareproduzenten bei der Entwicklung sehgeschädigtengerechter Ein- und Ausgabesysteme,
f) Aktive Förderung der internationalen Zusammenarbeit Sehgeschädigter und ihrer Organisationen auf den unter § 2 Abs.2 a) bis d) genannten Gebieten,
g) Herausgabe von Publikationen, die die Mitglieder über Neuerungen, Entwicklungen, Trends und Projekte in den unter § 2Abs. 2 a) bis e) genannten Gebieten informieren.

 

3. Der Verein ist politisch, weltanschaulich und religiös unabhängig.

 

 

§ 3
Selbstlosigkeit

 

1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

3. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

 

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 4
Mitgliedschaft

 

1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt (siehe § 2!. Förderndes Mitglied kann jede juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt (siehe § 2).

 

2. Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.

 

3. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Monaten.

 

4. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muß vor der Beschlußfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluß kann innerhalb eines Monats Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.

 

 

§ 5
Beiträge

 

1. Die Mitglieder bezahlen Beiträge. Zur Festsetzung der Beitragshöhe ist eine Zweidrittel-Mehrheit in der Mitgliederversammlung erforderlich.

 

2. Die Mitgliedsbeiträge sind im ersten Quartal des Geschäftsjahres zu zahlen. Sie sollen möglichst im Lastschriftverfahren eingezogen werden. Eine Mahnung, die nach einer Zahlungserinnerung ausgesprochen werden muß, wird mit einer Verwaltungsgebühr in Höhe von DM 5,-- zu Lasten des Gemahnten in Rechnung gestellt.

 

 

§ 6
Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus einem ersten und einem zweiten Vorsitzenden sowie einem Kassenwart. Dem Vorstand können nur blinde oder sehbehinderte Vereinsmitglieder angehören.

 

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und der zweite Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt. Sie bedürfen zu Rechtsgeschäften im Sinne des § 7
Abs.4 bei Investitionen von mehr als 15.000 DM der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

 

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Der erste und der zweite Vorsitzende sowie der Kassenwart werden von der Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen bestimmt. Es finden geheime Wahlen statt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.

 

4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.

 

5. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefaßt werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.

 

6. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

 

7. Zur Erledigung der Geschäfte kann der Vorstand einen Geschäftsführer und/oder Hilfskräfte einstellen. Der Vorstand ist berechtigt, einzelne Angelegenheiten oder fest umrissene Gruppen von Angelegenheiten einer Person oder einem Ausschuß zu übertragen.

 

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung ist alle zwei Jahre einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einem Monat. Über die endgültige Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung.

 

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse dies gebietet oder wenn mindestens 15 ordentliche Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks die Einberufung einer solchen Versammlung vom Vorstand verlangen.

 

3. Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnungen und die Jahresberichte zur Genehmigung schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, um unangemeldet die Buchführung einschließlich Jahresabschluß zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

4. Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner über:
a) die Entlastung des Vorstandes,
b) den Haushaltsplan des Vereins,
c) Aufgaben des Vereins,
d) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundstücken,
e) Beteiligung an Gesellschaften,
f) Satzungsänderungen,
g) Auflösung des Vereins.

 

5. Bei Abstimmungen hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme. Das Übertragen von Stimmen ist nicht möglich. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Diese Regelung gilt nicht für die in § 9 Abs.1 geregelten Beschlüsse.

 

6. Ordentliche und fördernde Mitglieder können Anträge stellen. Anträge zu Satzungsänderungen oder zur Auflösung des Vereins müssen den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.

 

 

§ 8
Beurkundung der Beschlüsse

 

1. Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefaßten Beschlüsse sind schriftlich (Normal- und Brailleschrift) niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.

 

 

§ 9
Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

 

1. Für den Beschluss, die Satzung zu ändern oder den Verein aufzulösen, ist eine 3Dreiviertel-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluß kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefaßt werden.

 

2. Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Es soll daher an den Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband e.V. (DBSV) mit Sitz in Berlin fallen, der es nach Maßgabe seiner Satzung entsprechend den Zielen der ISCB einsetzen soll. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Regelung aller eventuellen Verbindlichkeiten mit Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

 

 

Dortmund, den 17.10.1987

 

Geändert durch Beschluß der Mitgliederversammlung vom 26.11.1988 in Frankfurt

 

Geändert durch Beschluß der Mitgliederversammlung vom 05.12.1992 in Frankfurt/Main

 

Zuletzt geändert durch Beschluß der Mitgliederversammlung am 06.11. 1999 in frankfurt/Main